Formulare und Vordrucke für Ausbilder, Wandergruppenleiter und Jugendleiter


Hinweis:
 Ausgefüllten Formulare bitte als Word-Dokument per E-Mail senden an Wolfgang Bernigau, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! . Bei Teilnahme von Gästen wird die Liste mit den Original-Unterschriften benötigt.

Die Ausschreibung für eine Fahrt bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und die Ausschreibung für einen Kurs bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.

 

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Kontakt

Fragen zu Mitgliedschaft oder Gebühren beantwortet:

Wolfgang Bernigau, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 01520-4238010

Vom 09. bis 28.06.2024 können keine Mitgliedsausweise verschickt werden!

Ab dem 01.01.2021 ist eine Mitgliedschaft in der Sektion Potsdam des Deutschen Alpenvereins e.V. nur noch möglich, wenn am (SEPA-)Lastschriftverfahren teilgenommen wird. Der Termin der Erstabbuchung wird schriftlich mitgeteilt. Folgelastschriften werden jeweils am 02.01. bzw. dem darauffolgenden Bankarbeitstag eines Jahres ausgeführt. Änderungen der Bankverbindung sind der Sektion umgehend, jedoch spätestens bis 15.12. eines Jahres mitzuteilen. Bankgebühren für Rücklastschriften werden dem Mitglied bei eigenem Verschulden in Rechnung gestellt.

Die jährlichen Mitgliedsausweise werden vor dem Ablauftermin (28.02. eines Jahres) des alten Ausweises direkt vom Bundesverband in München zugeschickt.

Die satzungsgemäße Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 2 Jahre. Kündigungen müssen bis zum 30.09. per Post oder email an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! der Sektion Potsdam des DAV geschickt werden. Volljährige Mitglieder müssen aus rechtlichen Gründen persönlich kündigen!

Änderungen an ihren Daten (Adresse, Bankverbindung usw.) können nach einmaliger Anmeldung selbständig unter "Mein Alpenverein" vorgenommen werden. Wenn die Mitgliedschaft länger als 3 Monate besteht, können sie über dieses Portal den Mitgliedsausweis zusätzlich digital herunterladen.

Themen

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Beiträge

 

Beitragsordnung 

Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Potsdam des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.

 

§ 2
Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen,Klettern, Wandern und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern sowie die Förderung weiterer gemeinsamer sportlicher Aktivitäten und des Naturschutzes auch in der Heimatregion.

  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Ausleihe von Bergsportausrüstung und –Literatur;

  2. Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen und Trainings;

  3. Veranstaltung von Expeditionen;

  4. Betreuung künstlicher Kletteranlagen und Veranstaltung von Sportkletterwettkämpfen;

  5. umfassende Jugend- und Familienarbeit;

  6. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge und unserer Heimatregion insbesondere bei der Ausübung des Bergsports, des Trainings und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

  7. Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

  8. Pflege der Heimatkunde.

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

  1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

  2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge, Verbandsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

  3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

  4. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

  5. in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

  6. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

  7. jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

§ 5
Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

  3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 7
Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

  3. Bei unterjährigen Eintritten ab dem 1.September ist die volle Aufnahmegebühr, aber nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9
Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.

  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, diese Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

  4. Die Mindestmitgliedschaftszeit beträgt zwei Jahre.

  5. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt; b) durch Tod; c) durch Streichung; d) durch Ausschluss.

§ 11
Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres (30. September) zu erklären.

  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied bis zum 31.01. des laufenden Jahres den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12
Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.

  2. Ausschließungsgründe sind:

    • grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    • schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    • grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

  4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

§ 13
Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

  2. Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder und Familien sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

  3. Die Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt.

  4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Gruppen nicht zu.

§ 14
Organe

Organe der Sektion sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung und c) der Ehrenrat

 

Vorstand

§ 15
Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie einem/r Beisitzer/in.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16
Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 500 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

§ 17
Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18
Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

  4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

 

Mitgliederversammlung

§ 19
Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche itgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene zustellfähige Email-Adresse eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

§ 20
Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

    • den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    • den Vorstand zu entlasten;
    • den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
    • den Mitgliederbeitrag festzusetzen;
    • Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    • die Satzung zu ändern;
    • die Sektion aufzulösen.
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 21
Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

 

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 22
Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 2 Mitgliedern, die kein Amt in der Sektion bekleiden dürfen.

  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

  3. Der Ehrenrat ist berufen, um

    • Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
    • Ehrenverfahren und
    • Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 23
Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24
Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2009                                                   Stempel

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1 g), 13 Nr.2 h) der DAV-Satzung: Datum Stempel

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